Anforderungen des AGG dürfen nicht überspannt werden

Das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) war in den vergangenen Jahren immer wieder Grundlage für Schadensersatz-Forderungen abgelehnter Bewerber, dies sich auf eines der darin genannten Kriterien beriefen.

Insbesondere das Geschlecht, bei dem die Ausschreibung mittlerweile um das „d“ ergänzt worden sein muss, aber auch Ethnie, Religionszugehörigkeit und anderes hatten vermeintlich oder tatsächlich auf Grund des betreffenden Merkmals abgelehnte Bewerber(innen) zu Klagen gegen den potentiellen Arbeitgeber ermuntert.

Jetzt fühlte sich ein Mann, der sich bei einem Start-Up-Unternehmen als Key Account Manager beworben hatte, das für sein „junges Team“ einen neuen Mitarbeiter suchte, auf Grund seines Lebensalters diskriminiert und begehrte Schadensersatz.

Der 48-jährige Bewerber scheiterte hiermit jedoch zweitinstanzlich beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, welches der Ansicht war, dass die Bezeichnung „junges Team“ sich ersichtlich auf das Alter des erst vor kurzem gegründeten Unternehmens beziehe und deshalb keine Altersdiskriminierung des Bewerbers vorliege.

Dies auch, weil das „junge Team“ nicht als vom Unternehmen aufgestellte Forderung formuliert worden war („wir suchen“), sondern als Beschreibung der Abteilung („wir bieten“).

Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen auch mit Alterswünschen im Rahmen ihrer Stellenausschreibungen zurückhaltend sein.