Angst vor Diebstahl kein ausreichender Überwachungsgrund

Eine vollständige Videoüberwachung in einem Fitnessstudio ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach nicht zulässig.

Hintergrund war die Beschwerde einer Fitnessstudio-Kundin, welche gegen die Videoüberwachung Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde eingereicht hatte. Diese erließ ein entsprechendes Verbot, wogegen die Betreiberin des Fitnessstudios klagte.

Zunächst sei nach Ansicht des Gerichts auch der Schutz der Gäste vor Übergriffen – welche nach Ansicht des Fitnessstudios wegen Personalmangels nicht anders gewährleistet werden könne – kein ausreichender Grund für eine dauerhafte Überwachung.

Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme seien auch entsprechende Schilder und die Hinnahme der Überwachung durch die Fitnessstudiogäste nicht ausreichend.

Es sei vielmehr notwendig, dass diese durch eine aktive Handlung ihr Einverständnis mit der Überwachung signalisieren würden.

Auch der Schutz der Gäste vor Diebstählen sei nach Ansicht des Gerichts kein ausreichender Grund für eine lückenlose Videoüberwachung.

Zwar treffe die Fitnessstudiobetreiberin hier eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Trainings-Vertrag, dennoch könne eine vollständige Überwachung niemals gewährleistet werden so dass letztlich die Gäste, etwa durch Abschließen der Spinde, in einem zumutbaren Maße selbst auf ihre Wertsachen aufpassen müssten.

Insbesondere überwiege das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse des Studios an einer Überwachung, da es zum einen keine Möglichkeit für die Gäste gebe, der Überwachung auszuweichen und zum anderen dem Fitnessstudio die Einstellung zusätzlichen Personals oder die Umsetzung technischer Diebstahlschutzmaßnahmen zuzumuten sei.

Vor allem müssten die Kunden des Fitnessstudios nicht mit einer Überwachung rechnen, weshalb diese unzulässig sei, so das Gericht.