Augen auf beim Online-Kauf

Wer online Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte künftig darauf achten, dass der Bestell-Button eindeutig als solcher gekennzeichnet ist und keine, wie auch immer geartete, Unklarheit aufkommen lässt.

So sieht dies zumindest der Europäische Gerichtshof (EuGH), der über eine entsprechende Vorlage des Amtsgerichts (AG) Bottrop zu entscheiden hatte.

Hintergrund war eine Hotel-Buchung, bei der der Buchende einen Button, der mit der Beschriftung „Buchung abschließen“ versehen war, angeklickt hatte.

Der Gast erschien trotz der vermeintlich verbindlichen Buchung nicht, woraufhin der Hotelier den zahlungsunwilligen Besucher auf Zahlung der Stornokosten verklagte.

Das Luxemburger Gericht sah die vom Hotelier gewählte Formulierung als nicht ausreichend für den verbindlichen Abschluss eines (Beherbergungs-) Vertrages an. Dies, obwohl sich aus den Gesamtumständen durchaus ein anderer Schluss hätte ziehen lassen, was aber laut EuGH irrelevant sei.

Hintergrund ist nach Meinung des Gerichts der Schutz des Verbrauchers vor Kostenfallen: Für Besucher der Website soll auf den ersten Blick klar sein, dass sie mit nur einem „Klick“ einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Dies ergebe sich aus der EU-Verbraucherrechtslinie 2011/83.

Unsichere, weil nicht zu 100 % eindeutige, Formulierungen sind demnach solche wie „bestellen“, „weiter“, „Bestellung abgeben“, „Bestellung bestätigen“ oder „Bestellung abschicken“.

Auf der sicheren Seite ist der Online-Unternehmer dagegen mit Begriffen wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „jetzt kaufen“.