Dämpfer für die „Abmahn-Industrie“: EuGH hält Gebühren-Deckelung grundsätzlich für rechtens

Die massenhafte Abmahnung von Urheberrechtsverstößen hat über die Jahre zum Entstehen einer sogenannten Abmahnindustrie geführt, welche streng genommen natürlich keine Industrie ist, sondern bei der es sich um auf Abmahnungen spezialisierte Anwalts-Kanzleien handelt, die praktisch nur von diesem Massengeschäft leben.

Wirklich lukrativ ist dieses Geschäftsmodell allerdings nur, wenn die Anwaltsgebühren nicht zu niedrig sind. Der für die Gebührenhöhe entscheidende Gegenstandswert bemisst sich nach dem Interesse, das der Kläger an dieser Sache hat.

Hier hat der deutsche Gesetzgeber mit § 97 a Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Möglichkeit einer sogenannten Deckelung geschaffen, sodass die meisten Gerichte einen Streitwert von 1000,- € für angemessen halten. Daraus ergibt sich lediglich eine Gebühr von etwa 160,- € und nicht von etwa 1.000,- €, wie sie dem nun Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall, bei dem auf Grundlage eines Wertes von 20.000.- € abgerechnet wurde, zugrunde lagen.

Wohlgemerkt geht es bei den Internet-basierten Urheberrechtsverstößen – egal ob Musik, Filme oder Software – um ein Massengeschäft, bei dem Abmahnungen im fünfstelligen Bereich eher die Regel als die Ausnahme darstellen. Da dieses noch dazu weitestgehend automatisiert ist und im Regelfall nur noch die Daten der Abgemahnten ausgetauscht werden müssen, lohnt es sich für die Abmahnkanzleien immer noch.

Nichtsdestotrotz bietet das deutsche Gebührenrecht dem Anwalt einen gewissen Spielraum, der eben durch die Deckelung begrenzt werden soll. Hier hat das höchste europäische Gericht nun entschieden, dass die Deckelung, entgegen der Ansicht der klagenden Medien-Firma, grundsätzlich mit EU-Recht kompatibel ist, wobei allerdings Ausnahmen zur Deckelung berücksichtigt werden müssen: So muss etwa der Abgemahnte eine natürliche Person sein und darf abgemahnte Werke nicht für gewerbliche oder andere berufliche Zwecke verwendet haben.

Das Urteil des EuGH schützt in gewissem Rahmen auch zukünftig Abgemahnte vor exorbitant hohen Gebühren, verpflichtet die deutschen Gerichte allerdings ebenfalls dazu, eine Deckelung von 1000,- € nicht pauschal anzunehmen, sondern im Einzelfall genauer hinzusehen.