Grenzen des Datenschutzes

Natürlich ist der Datenschutz als solcher vom Prinzip her grenzenlos, d. h. er gilt mit Einschränkungen immer, für jeden und überall.

Nicht grenzenlos sind jedoch daraus abgeleitete Auskunftsansprüche wie die Norm des Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Ein Berliner S-Bahn Nutzer verlangte von den Berliner Verkehrsbetrieben die Herausgabe von ihn betreffenden Videoaufzeichnungen und forderte diese auf, die Aufnahmen nicht zu löschen.

Das Unternehmen kam dem jedoch nicht nach, woraufhin der Mann Schadensersatz wegen Verletzung seiner Datenschutz-Rechte forderte.

Dies sah das Amtsgericht (AG) Pankow allerdings anders und vermochte trotz des grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruchs und der für Ausnahmen hierzu enggezogenen Grenzen kein berechtigtes Interesse des Fahrgastes zu erkennen. Konkret sah das Gericht hierin ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand (des Unternehmens) und Leistungsinteresse (des Mannes auf Auskunft). Da dieser sich über sämtliche Details der Aufzeichnung (Ort, Zeit, Dauer) im Klaren war und nicht einmal ein besonderes Interesse an der Herausgabe der Informationen benennen konnte, wies das Gericht die Klage ab.

Der Fall ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht mit der Konstellation vergleichbar, bei dem sich ein Auskunftssuchender nähere Informationen zu ihn betreffenden Aufzeichnungen begehrt, wenn diese etwa bereits älter sind.