Grundsätzliche Haftung des von oben kommenden Skifahrers

Das OLG Brandeburg hat in einer vor kurzem veröffentlichen Entscheidung (Beschluss vom 04.02.2020 – 12 U 112/19) noch einmal verdeutlicht, dass seiner Ansicht nach die „Generalklausel“ der FIS-Regeln, die Nr. 3, auch dann gilt, wenn der vorausfahrende Schneesportler „weite Sprünge, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln“ ausführt.

Nach dieser Regel muss generell der von hinten bzw. oben kommende Skifahrer auf den unter bzw. vor ihm fahrenden Rücksicht nehmen und trägt demzufolge bei einer Kollision grundsätzlich die Verantwortung dafür – zumindest spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, welcher freilich vom Unfallgegner erschüttert werden kann.

Keine Erschütterung des Prima-Facie-Beweises stellt, so das OLG, jedoch die Berufung auf irgendwelche Fahrmanöver dar, die aus Sicht des von hinten kommenden zwar überraschend sein mögen, mit denen er dennoch rechnen muss.

Dies ist im Kontext der anderen FIS-Regeln, insbesondere der Nr. 4, auch insofern konsequent, als dass dort ein Überholen des voraus Fahrenden nur mit „genügendem Abstand“ gefordert wird, also der von oben kommende mit sämtlichen Bewegungen des voraus Fahrenden rechnen muss, auch wenn diese noch so unmotiviert erscheinen mögen.

Etwas anderes gilt nr dann, wenn der voraus Fahrende zu einem völligen Stopp kommt. Denn dann muss er, gemäß FIS-Regel Nr.5, sich vor dem Wieder-Anfahren nach unten und oben vergewissern, dass er keinen anderen gefährdet.

In Zeiten, da auf den meisten Alpen-Pisten eine bemerkenswerte Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber Platz gegriffen hat und immer mehr Wintersportler „über ihre Verhältnisse“ fahren, ein klarer Appell zu mehr Zurückhaltung und Vorsicht auf den Pisten.