SKIUNFALL – WAS JETZT?

Skiunfall Anwalt

Wenn Sie bei einem Skiunfall verletzt wurden oder aber Sie selber jemanden verletzt haben, brauchen Sie einen Fachmann für Wintersportrecht, der Sie bei Fragen rund um den Unfall umfassend beraten kann.

Generell sind bei einem Unfall Leben und Gesundheit der Unfallbeteilugten selbstverständlich wichtiger als wirtschaftliche Fragen. Deshalb sollten die Absicherung der Unfallstelle und das Alarmieren der Bergwacht an erster Stelle stehen.

Danach sollten sie allerdings das tun, was Sie bei einem Auto- oder Motorradunfall auch tun würden: Beweise sichern, mögliche Zeugen ansprechen und sie um deren Personalien bitten. Und sie sollten zumindest versuchen, vom Unfallverursacher Namen und Adresse zu erfahren und ihn bis zum Eintreffen von Bergwacht, Pistenpolizei o. ä. festzuhalten.

Warum das wichtig ist? Es ist schlimm genug, wenn der Skitag nicht in der Hütte endet, sondern in der Klinik. Noch schlimmer ist allerdings, wenn ein anderer für Ihren Schaden oder Ihre Verletzung verantwortlich ist und Sie nicht wissen, wie Sie an ihn herankommen sollen.

Haben Sie den Namen des Unfallverursachers, können Sie rechtlich aktiv werdem; denn Skigebiete sind kein rechtsfreier Raum. Auf der Skipiste und überall dort, wo Menschen mit Skiern, Snowboards oder Rodeln unterwegs sind, gelten verbindliche Normen – die F.I.S.-Regeln.

Sikunfall

 

Die FIS-Regeln

Die F.I.S.-Regeln sind zumindest für Deutschland als sog. Gewohnheitsrecht verbindlich. Das heißt, sie sind – im Gegensatz etwa zur Straßenverkehrsordnung – kein “richtiges” Gesetz, werden aber, auch von den meisten Österreichischen und Schweizer Gerichten, für die Beurteilung von Streitfällen herangezogen.

Das Hauptproblem ist die Sorglosigkeit, mit der die meisten Fahrer im Schnee unterwegs sind. Wenn jeder entsprechend seines Fahrkönnens, der Wetter- und Schnee-Bedingungen, der Masse der anderen Pistenbenutzer, vorausschauend und natürlich nicht sturzbetrunken unterwegs wäre, würde erheblich weniger passieren.

Deswegen will die FIS-Regel Nr. 2, dass jeder seine Fahrweise den genannten Umständen anpasst und auf Sicht fährt. Tut er das nicht und verletzt dabei einen anderen, muss er für den von ihm verursachten Schaden aufkommen. Eigentlich selbstverständlich, aber im Urlaub gelten für viele offenbar andere Gesetze als zu Hause.

Auch die Teilnahme an einem Skikurs entbindet nicht von der Beachtung eigener Sorgfaltspflichten – macht der Skilehrer einen Fehler, darf der Schüler diesen nicht einfach nachmachen wenn er merkt, dass er dabei andere gefährdet.

Ebenso wenig gilt die Ausrede, man sei eben zu schnell gewesen. Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmesituationen ist niemand “zu schnell” unterwegs, sondern fährt einfach über seine Verhältnisse. Darunter sind sowohl schlechtes Wetter, vereiste oder zu steile Pisten, aber auch das eigene Fahrkönnen wie auch die eigene Konstitution zu verstehen: Verursacht jemand einen Unfall weil er seine Fahrgeschwindigkeit nicht angepasst hat, muss er dem von ihm Verletzten Schadensersatz leisten.

Zwar muss grundsätzlich der von hinten kommende Skifahrer auf die vor ihm Fahrenden Rücksicht nehmen – und besondere Vorsicht wird hier bei Skikursen oder Kindern verlangt. Dies gilt aber nicht, wenn man angehalten hat und wieder losfährt. Er muss sich vorher nach unten UND oben vergewissern ob ein anderer Fahrer kommt oder nicht. Ab dem Moment, wo er in Fahrt ist, gilt wieder die Grundregel.

Halten an engen und unübersichtlichen Stellen

Fast völlig ignoriert wird von vielen Fahrern die FIS-Regel Nr. 6. Danach darf man sich nicht ohne Not an Engstellen oder unübersichtlichen Geländeabschnitten aufhalten. Steht jemand dort nur so herum ohne irgend einen vernünftigen Grund dafür zu haben, haftet er für einen Schaden, den ein mit ihm kollidierender Fahrer dadurch erleidet, dass er ihn zu spät sieht und nicht mehr abschwingen kann.

Aber selbst nach einem Sturz darf der Skifahrer es sich keinesfalls an der Sturzstelle gemütlich machen – sofern er dazu in der Lage ist, muss er die (enge) Sturzstelle sofort verlassen und darf selbst seine Utensilien wie Mütze, Sonnenbrille etc. nur aufsammeln, wenn dies ohne Gefahr für andere Fahrer möglich ist.

Haftung der Liftbetreiber

Natürlich steht auch der Pistenbetreiber – der häufig mit dem Liftbetreiber identisch ist – in der Haftung, obwohl diese meist auf Liftpässen o.Ä. ausgeschlossen wird. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist dieser Ausschluss allerdings nicht möglich, ebenso wenig wie die Haftung für grundlegende Verkehrssicherungspflichten (Sperrung von Lawinenhängen, Hinweise bei nahezu völliger Vereisung der Piste).

Allerdings muss immer wieder gesagt werden, dass es in alpinen Regionen eine 100%-ige Sicherheit nicht gibt! Entsprechend muss auch ein sorgfältiger Pistenbetreiber nur auf solche veränderten Bedingungen hinweisen, die wirklich außergewöhnlich sind (also NICHT auf einzelne Eisplatten, normale Buckel in der Piste o. ä.)

Sie sehen: Skirecht ist eine spezielle Materie. Der Rat eines Fachmanns kann im Streitfall viel Ärger ersparen. Wenn Sie diesen nicht benötigen – umso besser.

Lassen Sie Ski und Rodel gut laufen und fahren Sie vorsichtig!