CHECKLISTEN FÜR SKIUNFALL

Mit den folgenden beiden Checklisten soll demjenigen, der Beteiligter eines Skiunfalls ist oder auf sonstige Weise beim Wintersport verletzt wurde, eine Art “Erste-Hilfe-Paket” an die Hand gegeben werden.

Wenn etwas passiert ist, sollten Sie aber in jedem Fall so rasch wie möglich mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen, um so früh wie möglich mit der Verfolgung der Ansprüche beginnen zu können.

Nach einem Skiunfall gilt es zunächst – wie bei jedem anderen Unfall auch – den oder die Verletzten aus der Gefahrenzone zu bringen. Zumindest auf einer sehr steilen Skipiste bedeutet dies, den Verletzten so zu stablisieren, dass er nicht abrutschen kann und – etwa bei einer Engstelle – aus der „Haupt-Fahrspur“ zu bringen. Wegen der Gefahr von Rücken- / Wirbelverletzungen sollte der Verletzte sonst so wenig wie möglich bewegt werden. Vor allem ist darauf zu achten, dass er/sie nicht auskühlt.

Außerdem sollte die Unfallstelle abgesichert werden. Hierfür werden zwei Ski in Form eines X oberhalb der Unfallstelle in den Schnee gesteckt. Dies wird fast überall auf der Welt als Unfallort-Anzeige verstanden.

Ist der/die Verletzte soweit außer Gefahr, sollte als nächstes die Bergwacht benachrichtigt werden. Für den – heutzutage unwahrscheinlichen – Fall, dass kein Mobiltelefon greifbar ist, muss ein Skifahrer zur Talstation fahren um dort mit der Bergwacht Kontakt aufzunehmen. Dies sollte möglichst derjenige mit der größten Routine sein, damit der Hilfeholer nicht unter dem Eindruck der Ereignisse etwa zu schnell fährt und selbst einen Unfall riskiert.

Folgende Punkte sollten der Bergwacht mitgeteilt werden:

  • Wo genau ist der Unfallort?
  • Wer meldet den Unfall? Nennen Sie Ihren Namen.
  • Halten Sie Ihre Rückrufnummer bereit und bleiben Sie erreichbar. Telefonieren Sie nicht unnötig.
  • Was ist genau passiert? Schildern Sie den Unfallhergang.
  • Wie viele Personen sind verletzt? Beschreiben Sie Verletzungen. Befragen Sie wenn möglich den Verletzten.

Um bei einem fremdverschuldeten Unfall den erlittenen Schaden geltend zu machen, sollte dann versucht werden, die Personalien aller Beteiligten zu bekommen. Auch die Daten von Zeugen sind hierbei unbedingt zu notieren.

Dann sollte allerdings daruf geachtet werden, dass das Unfallopfer möglichst wohlbehalten in das nächste Krankenhaus gebracht wird.

Wer bei einem Skiunfall verletzt wird oder selbet einen anderen verletzt, für den ist es grundsätzlich gleich, ob dieser Unfall sich in Deutschland oder im Ausland ereignet hat.

Grund hierfür sind die FIS-Regeln (Dazu mehr unter…) Diese Regeln gelten grundsätzlich überall dort auf der Welt, wo Wintersport betrieben wird und es entsprechende Pisten gibt. Nur dort, im sogenannten organisierten Skiraum, gelten diese Regeln, nicht abseits der Piste. Dort ist regelmäßig jeder für sich selbst verantwortlich.

Jedes Gericht auf der Welt kann (und wird) diese Regeln als Grundlage für seine Entscheidungen heranziehen, was Unfälle vom rein materiell-rechtlichen vergleichbar macht.

Dies gilt freilich nicht für die sonstigen, jeweiligen landesspezifischen Regeln, auch wenn etwa die Regelungen im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) dem deutschen BGB sehr ähnlich sind. Die österreichische Zivilprozesordnung ist ebenfalls mit ihrem deutschen Pendant in weiten Zügen vergleichbar, jedoch steckt der Teufel – wie immer- im Detail.

Aus diesem Grund sollte bei einem Verfahren im Unfallland – gleich ob man nun Kläger oder Beklagter ist – immer ein Rechtsanwalt, der im jeweiligen Land zugelassen ist, hinzugezogen werden.

Da die mit Abstand meisten deutschen Wintersportler ihren Winter-Urlaub in Österreich verbringen, sollte man versuchen, einen dort zugelassenen Anwalt zu finden, der Erfahrung mit skirechtlichen Fragestellungen hat.

Da es für viele aber wichtig ist, einen deutschen Rechtsanwalt als Ansprechpartner zu haben, ist die Kooperation eines deutschen und eines österreichischen Rechtsanwalts für einen deutschen Wintersportler sinnvoll: So kann der Kontakt, die Korrespondenz und die materiell-rechtliche (Erst-)Bearbeitung durch einen deutschen Anwalt erfolgen, während der österreichische Kollege seine Kenntniss und Erfahrung mit dem gesamten österreichischem Recht einbringt.

Dass jeder Anwalt, der sich eines solchen Themas annimmt, Erfahrung mit der Thematik haben sollte, ist eigentlich selbstverständlich. Hierbei schadet es auch nicht, wenn der Anwalt selber auf den meisten Skipisten zu Hause ist. Denn gerade die Kenntnis der typischen Bewegungsabläufe – die etwa bei einem Snwoboardfahrer oft ganz anders sind als bei einem Skifahrer – können für die Bewertung eines Unfalls ganz entscheidend sein.

Wichtig ist darüber hinaus ein Versicherungsschutz, der auch die vor-Ort-Behandlung in der Klinik oder beim Arzt abdeckt.

Skiunfall Anwalt