Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag ein Urteil gesprochen, und zwar zu einem der umstrittensten Punkte der EU-Urheberrechtsreform, dem Art. 17.
Vorweg zum Verständnis: Diese Reform war dringend notwendig, völlig egal, wie man zum Schutz geistigen Eigentums bzw. zum Vorab-Filtern hochgeladener Inhalte steht. Denn das Internet und dessen rasend schnelle Entwicklung hat im Hinblick auf das Hochladen von Inhalten Probleme und Herausforderungen geschaffen, die noch vor wenigen Jahren kaum absehbar waren.
Der Streit geht im Groben darum, wer schutzwürdiger ist: Derjenige, der geistiges Eigentum schafft – sei es in Gestalt von Musik, Filmen oder Sprache – und ein natürliches Interesse am Schutz dieses Eigentums vor unbefugter (vor allem: unvergüteter) Weiterverbreitung hat oder derjenige, der seine Meinung schrankenlos äußern möchte.
Beide Positionen sind in unserer freiheitlichen Gesellschaft verfassungsrechtlich geschützt, denn beide besitzen Grundrechts-Qualität: Die freie Meinungsäußerung wird durch Art 5 Grundgesetz (GG) garantiert, das Eigentum durch Art. 14 GG.
Zum Schutz geistigen Eigentums sieht die Richtlinie in Art. 17 vor, dass Plattformen wie YouTube oder Facebook zur Aktivierung sogenannter Upload-Filter verpflichtet werden können. Diese scannen hochgeladene Inhalte auf mögliche Verletzungen geistigen Eigentums und sperren diese dann ggf. Gleichzeitig soll hierbei ein sogenanntes Overblocking verhindert werden, also das unzulässige Sperren von Inhalten.
Befreien können sich die Plattform-Betreiber von dieser Verpflichtung durch „aktive Überwachung“ der Uploads – was auch immer das heißen mag. Denn klar ist bisher nur, dass kleine Ausschnitte bis zu etwa 15 Sekunden Länge, etwa aus Filmen oder Songs, nicht herausgefiltert werden sollen. So könnte etwa die bunte Welt der Internet-Memes, der Gifs und der zahllosen Parodien vor einem automatischen Herausfiltern geschützt werden. Ob dies in der Praxis allerdings auch so funktioniert, ist nach wie vor nicht gesichert. Sicher ist allerdings, dass dies einen guten Teil des „Wesens“ des Internets ausmacht.
Jetzt hatte Polen vor dem EuGH gegen den Artikel 17 geklagt mit der Begründung, dass dieser die Meinungsfreiheit unzulässig einschränke – und den Rechtsstreit verloren. Nach Ansicht der Luxemburger Richter sind Upload-Filter, die Inhalte vor dem Hochladen auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen, rechtmäßig.
Ob diese Entscheidung die zahllosen Kritiker der Richtlinie überzeugt, darf bezweifelt werden.