Das Landessozialgericht Hessen (LSG Hessen, Urteil vom 20.07.2015) hat entschieden, dass der Skiunfall eines Arbeitnehmers selbst dann nicht ohne weiteres als Arbeitsunfall anerkannt wird, wenn sich dieser im Rahmen einer vom Arbeitgeber vollständig organisierten und finanzierten Reise ereignet.
Bei der streitgegenständlichen Reise hatte der Arbeitgeber die Teilnehmer dazu ermuntert, zwecks „Socialising“ mit ihren Kollegen aus anderen Ländern unter anderem auch gemeinsamen sportlichen Aktivitäten nachzugehen.
Während einer Abfahrt stürzte der Kläger und erlitt dabei u. A. eine Schulterluxation links mit dislozierter Tuberkulum-majus-Fraktur. Mit der Klage versuchte er, den Unfall als Dienstunfall anerkannt zu bekommen.
Vor allem der Umstand, dass neben dem Skifahren auch andere Aktivitäten wie eine Winterwanderung oder das im-Hotel-bleiben möglich waren, macht für das Gericht den Unterschied zwischen einer – in diesem Rahmen – dienstlichen und einer privaten Aktivität. Hinzu kommt, dass nicht sämtliche Teilnehmer der Reise Alpin-Skifahrer, sondern auch Langläufer unter ihnen waren.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Skifahrer und andere Wintersportler bei einer Teilnahme an einer ähnlichen Veranstaltung vorher mit ihrem Arbeitgeber genau erkundigen, ob dies tatsächlich eine dienstliche Weisung darstellt und insofern für den Arbeitnehmer „alternativlos“ ist) oder ob sie dies auf private Rechnung tun – denn in letzterem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft.