Neues Datenschutzrecht gilt auch für Kleinunternehmen und Selbständige

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche am 25.05.2018 EU-weit in Kraft tritt, gilt – entgegen immer noch weit verbreiteter Irr-Meinung – für alle Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und überhaupt sämtliche Personen/Firmen, die sich gewerbsmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen – also mit wenigen Ausnahmen für Alle.

ABER, und das ist die gute Nachricht: Es wird datenschutzrechtlich nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Mit anderen Worten: Nicht jeder kleine Gewerbebetrieb muss in dieser Hinsicht die gleichen Anforderungen erfüllen wie ein DAX-Konzern. Grundsätzlich muss zwar ein gewisses Datenschutz-Niveau gehalten bzw. überhaupt erst geschaffen werden, aber es gibt zahlreiche Bestimmungen, die dort Ausnahmen zulassen wo eben keine extrem sensiblen Daten verarbeitet werden. Auch ein Datenschutzbeauftragter ist im Regelfall erst bei mindestens 10 Mitarbeitern vonnöten. Die bayerische Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörde hat hierfür sehr gute Beispiele auf Ihrer Website zusammengestellt (https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html)

Unsere Zielsetzung ist es, für jeden Betrieb und jede Betriebsgröße ein handhabbares Datenschutz-Niveau zu schaffen, was sowohl von den Kosten wie vom Aufwand her verträglich ist. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit Ihr Unternehmen sich rechtzeitig auf die kommenden gesetzlichen Anforderungen einstellt und sich dadurch auch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen kann.

Abgesehen hiervon ist davon auszugehen, dass durch hartnäckiges Ignorieren der gesetzlichen Anforderungen mehr oder minder professionelle „Abmahner“ auf den Plan gerufen werden, was weitere, unnötige, Kosten verursacht.