[vc_row][vc_column][vc_column_text]Auch ein Deutscher kann vom Angehörigen eines anderen Staates dort verklagt werden, wenn sich ein Unfall dort, innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets, zugetragen hat.
Wenn etwa ein Österreicher mit einem Deutschen auf einer österreichischen Piste kollidiert, kann er diesen vor dem jeweils zuständigen Gericht verklagen. Es gilt dann der Gerichtsstand des Tatorts, was in Österreich wie in Deutschland ähnlich geregelt ist.
Es könnte danach sogar ein deutscher Wintersportler einen anderen Deutschen vor einem österreichischen Gericht verklagen – was freilich eher selten vorkommen wird, weil sich der Kläger in seinem „hemischen“ Rechtsgebiet besser aufgehoben fühlen wird. In bestimmten Fällen könnten aber die spezifischen – im Beispiel österreichischen – Regelungen für den Kläger günstiger sein. Dann könnte er sich auch für den österreichischen Gerichtsstand entscheiden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]